Patienten

Unser Ziel ist es, Ihnen den Aufenthalt bei uns im Spital so angenehm wie möglich zu bereiten. Gerne geben wir Ihnen untenstehend ein paar wichtige Informationen weiter.

Eintritt ins Spital Thun

Bei Ihnen ist eine Untersuchung oder eine Operation geplant und Sie werden in naher Zukunft ins Spital Thun eintreten. Alle notwendigen Informationen haben Sie bereits, bzw. werden Sie noch von den behandelnden Fachpersonen erhalten.

 

Wird Ihre Operation ambulant im ambulanten Operationszentrum Berner Oberland (AOZ Beo) durchgeführt? Dann finden Sie hier weiterführende Informationen.

Aufenthalt im Spital Thun

Austritt aus dem Spital Thun

Ihre Rechte und Pflichten

Uns ist sehr daran gelegen, dass Ihr Aufenthalt bei uns so angenehm wie möglich ist und Sie bestmöglich informiert sind. Die nachfolgenden Kapitel informieren Sie über Ihre Rechte.

 

Anspruch auf Information und Aufklärung

Sie haben das Recht zu wissen, wer Sie behandelt und betreut. Alle Mitarbeitenden tragen ein entsprechendes Namensschild, worauf auch ihre Funktion ersichtlich ist.
Ihr Behandlungsteam ist verpflichtet, Sie umfassend und verständlich über Ihren Gesundheitszustand, Ihre Krankheit, die geplanten Untersuchungen, Eingriffe und Behandlungsmöglichkeiten sowie den voraussichtlichen Behandlungsverlauf und die damit verbundenen Vor- und Nachteile zu informieren. Wir freuen uns, wenn Sie sich aktiv einbringen und nachfragen.

Recht auf Selbstbestimmung

Medizinische Eingriffe, Untersuchungen und Behandlungen dürfen nur mit Ihrer Zustimmung vorgenommen werden. Sie selbst entscheiden in Kenntnis der Umstände und der ärztlichen Empfehlung, ob Sie sich einem Eingriff unterziehen wollen oder nicht. Vorbehalten bleiben einzig Situationen, die sofortiges Handeln erfordern, zum Beispiel lebensrettende Massnahmen (siehe Patientenverfügung Reanimationsmassnahmen). Unsere Mitarbeitenden handeln nach bestem Wissen unter Berücksichtigung des mutmasslichen Willens der Patienten. Falls Sie das Spital entgegen dem ärztlichen Rat und nach erfolgter Aufklärung über die Risiken und möglichen Folgen verlassen möchten, so erfolgt dies auf Ihre eigene Verantwortung. Sie werden aufgefordert, diesen Entscheid schriftlich zu bestätigen. Wenn Sie die Unterschrift verweigern, wird dies in Ihrer Krankengeschichte vermerkt.

Einsicht in die Krankengeschichte

Sie haben das Recht, Einsicht in Ihre Behandlungsunterlagen zu nehmen, wenn Ihnen Information und Aufklärung nicht genügen. Zudem haben Sie das Recht auf eine Kopie derselben, sofern keine schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen. Die Behandlungsdokumentationen werden mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahrt.

 

Schweigepflicht und Datenschutz

Das gesamte Spitalpersonal ist an das Berufsgeheimnis gebunden und untersteht der gesetzlichen Schweigepflicht. Alle Angaben, die Sie zu Ihrer Person, Familie oder Krankheit machen, werden von unseren Mitarbeitenden vertraulich behandelt. Vorbehalten ist die Entbindung aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen.

Wir gehen davon aus, dass Sie einverstanden sind, wenn wir Ihre nächsten Angehörigen oder nahestehenden Bezugspersonen über Ihren Zustand informieren. Zudem werden wir den Sie behandelnden Ärztinnen und Ärzten ausserhalb des Spitals die notwendigen medizinischen Auskünfte zukommen lassen beziehungsweise solche gegebenenfalls einholen. Falls Sie das nicht wünschen, werden wir dies berücksichtigen.

Ebenso werden wir auf Verlangen die gesetzlich vorgeschriebenen Auskünfte an die Vertrauensärzte Ihrer Versicherung erteilen. Betreffend Weitergabe von medizinischen Daten für die bundesamtlich verlangten statistischen Erhebungen verweisen wir auf die Auflagen des Bundesamtes für Statistik.

Pflichten

Als Patient haben Sie nach Möglichkeit zu einem erfolgreichen Verlauf der Behandlung beizutragen. Insbesondere sollten Sie sich an die Weisungen des Personals halten, zu einer klaren gegenseitigen Information beitragen und die behandelnden Ärzte über bereits getroffene Massnahmen und Ihre Vorstellung zur Behandlung informieren. Wir bitten Sie, auch auf die Bedürfnisse Ihrer Mitpatientinnen und -patienten sowie des Personals Rücksicht zu nehmen.

Organspende

Ohne ausdrückliche Einwilligung von Ihnen selbst oder Ihren Angehörigen ist eine Organ- und/oder Gewebeentnahme nicht möglich. Falls Sie einen Organspendeausweis haben, bringen Sie diesen bitte mit.

Obduktion

Eine Obduktion im Falle Ihres Todes erfolgt nur, wenn Sie zu Lebzeiten oder Ihre nächsten Angehörigen ausdrücklich zustimmen. Vorbehalten bleiben in speziellen Situationen zwingende, gesetzliche Obduktionsgründe.

Ihre Meinung ist uns wichtig

Wir legen grossen Wert darauf, uns kontinuierlich weiterzuentwickeln und zu verbessern. Wenn Sie mit Ihrer Behandlung, der Pflege oder anderen Dienstleistungen nicht zufrieden oder der Meinung sind, Sie hätten bei uns einen Schaden erlitten, für den das Spital aufzukommen hat, so wenden Sie sich an eine Person Ihres Betreuungsteams. Zudem haben Sie die Möglichkeit, uns Ihre Eindrücke, Lob, Kritik oder Anregungen zur Weiterentwicklung der Behandlung und Betreuung unserer Patienten auf Ihre Meinung mitzuteilen oder sich an das Team des Qualitätsmanagements zu wenden.

Wir weisen an dieser Stelle zudem auf die unentgeltliche Ombudsstelle für das Spitalwesen des Kantons Bern hin. Hier können Sie allfällige Beanstandungen im Zusammenhang mit Ihrem Spitalaufenthalt an eine neutrale Stelle richten. Weitere Informationen finden Sie hier.

Datenerfassung zur Qualitätsentwicklung

Das fortwährende Überprüfen und Weiterentwickeln unserer Qualität in der Behandlung und Betreuung aller Patienten hat für uns einen äusserst hohen Stellenwert und wird vom Gesetzgeber sowie von allen weiteren Anspruchsgruppen gefordert und erwartet. In Qualitätsverträgen zwischen den Versicherern und Leistungserbringern sind die unterschiedlichsten Qualitätsmessungen verpflichtend festgehalten. Die geforderten Daten werden durch die Spital STS AG  ausschliesslich in anonymisierter Form weitergegeben. Wichtig für Sie: Sollten Sie nicht damit einverstanden sein, dass wir Ihre Daten anonymisiert für Qualitätsentwicklungsmassnahmen weitergeben, teilen Sie uns das mit. Auf der Seite des Qualitätsmanagement finden Sie die Kontaktangaben und weitere Informationen zur Qualitätssicherung und -weiterentwicklung der Spital STS AG.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung legen Sie im Voraus fest, welche medizinischen Massnahmen Sie wünschen oder ablehnen, wenn Sie aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung nicht mehr urteilsfähig respektive nicht mehr in der Lage sind, sich selber dazu zu äussern.
Das Ausfüllen einer Patientenverfügung ist freiwillig und kann nur durch Sie selber erfolgen. In einer Patientenverfügung können Sie eine Vertrauensperson Ihrer Wahl zur Vertretung in medizinischen Fragen einsetzen.
Eine Verfügung unterstützt Sie, Ihre Bedürfnisse und Wünsche klarer zu erkennen und diese festzuhalten. Sie hilft ebenfalls Ihren Vertrauenspersonen und Angehörigen sowie dem Behandlungsteam Ihren Willen bezüglich medizinischen Behandlungsmassnahmen zu kennen. Erstellen Sie die Patientenverfügung ohne zeitlichen Druck und nach reiflicher Überlegung, so wie es für Sie stimmt. Besprechen Sie die Verfügung und Ihre Fragen nach Möglichkeit mit Ihren Angehörigen und Vertrauenspersonen sowie Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt respektive anderen Fachpersonen. Die Patientenverfügung ist für das Behandlungsteam verbindlich.
Die Vorlage der Patientenverfügung der Spital STS AG können Sie 
hier herunterladen und ausfüllen (bitte zuerst auf Ihrem Computer speichern und dann als PDF öffnen und bearbeiten). Sie können aber auch Vorlagen anderer Organisationen wie z. B. diejenigen der FMH benützen.
Falls Sie keine Patientenverfügung erstellt haben, können Sie jederzeit eine auskunftsberechtigte Vertrauensperson benennen. Diese Vertrauensperson wird vom Behandlungsteam miteinbezogen, falls Sie nicht mehr in der Lage sind, sich zu Behandlungsentscheiden zu äussern.

 

Urteilsunfähige Patientinnen und Patienten

Die Urteilsfähigkeit muss im Einzelfall aufgrund der Umstände beurteilt werden. Soweit möglich wird auch eine urteilsunfähige Person in die Entscheidungsfindung einbezogen. Bei nicht urteilsfähigen Patientinnen und Patienten steht der in der Patientenverfügung bezeichneten Vertrauensperson die Entscheidungsbefugnis zu. Gibt es keine Patientenverfügung oder ist keine Vertrauensperson benannt, wird die gesetzliche Vertretung gemäss den Vorschriften des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts beigezogen.

Reanimationsmassnahmen

Bei einem unerwarteten Herzkreislaufstillstand werden grundsätzlich Reanimationsmassnahmen eingeleitet, es sei denn, Sie haben vorher im Gespräch mit dem behandelnden Ärzte- respektive Pflegeteam etwas anderes vereinbart. Wünschen Sie keine Reanimationsmassnahmen, sollten Sie das Gespräch mit dem zuständigen Arzt suchen.

Aufbewahrungsort und Aktualisierung

Teilen Sie Ihren Angehörigen, Ihrer Vertrauensperson und ihrem Arzt mit, wo Sie die Patientenverfügung aufbewahrt haben. Idealerweise geben Sie Ihrer Vertrauensperson und Ihrem Hausarzt eine Kopie der Verfügung. Der Aufbewahrungsort kann auch auf der Versichertenkarte eingetragen werden. Die Patientenverfügung sollte in regelmässigen Abständen überprüft werden, ob der darin ausgedrückte Wille noch aktuell ist. Bestätigen Sie die Überprüfung und evtl. Anpassungen einfach mit Datum und Ihrer Unterschrift.

Weiterführende Informationen